Im Rahmen von Lohnsteuer- und Beitragsprüfungen rückt das Pendlerpauschale verstärkt in den Fokus von Prüferinnen und Prüfern, da oftmals übersehen wird, dieses an die geänderten Verhältnisse (z. B. Telearbeit, Werkverkehr und Öffi-Ticket) anzupassen.
Voraussetzungen Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus ist das Pendlerpauschale nur dann zu berücksichtigen, wenn:
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst („kleines Pendlerpauschale”)
oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale”).
Das volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Pendlerpauschale vs. Telearbeitspauschale
Anspruch auf das Telearbeitspauschale besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag seinen Dienst ausschließlich in Form von Telearbeit leistet, sprich an diesem Tag die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Es ist daher zu prüfen, ob die am Lohnzettel gemeldeten Telearbeitstage nicht dem berücksichtigten Pendlerpauschale widersprechen.
Pendlerpauschale vs. Öffi-Ticket/Werkverkehr
Nutzt der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage einen angebotenen Werkverkehr, so steht ihm das Pendlerpauschale für diesen Zeitraum nicht zu. Im Falle einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) ist das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber finanzierten monatlichen Betrag zu kürzen.
Haftung
Im Falle von Falsch- oder unterlassenen Angaben wird in der Regel der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung als Steuerschuldner herangezogen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (bzw. L 33 bei Wohnsitz im Ausland) vor und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, so haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.
Stand: 26. März 2025
Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com
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