Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:
Arbeitszeit
Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.
Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen
Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.
Nachtarbeitszuschlag
Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
Ausnahmen:
Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
Freie Sonntage
Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).
Probemonat
Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.
Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025
Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.
Lohnabschluss
Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
+ ca. 6 % ab 1.5.2024
+ ca. 2 % ab 1.11.2024
Lohnerhöhung 2025:
Jahresinflation 2024 plus 1 %
Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025
Stand: 28. Oktober 2024
Bild: Andrey - stock.adobe.com
Sie benötigen zusätzliche Informationen zu diesem Steuerthema? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater in Wien, spezialisiert u.a. auf die steuerliche Begleitung von Firmengründungen.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.