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Das Jahr 2020 bringt auch für Vermieter einige steuerliche Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht mit Stand Juni 2020:

Einkommensteuer

Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet. Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.

Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wurde von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben. Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke im Zeitraum 1.7. - 31.12.2020 wurde der Umsatzsteuersatz auf 5 % gesenkt.

Degressive und beschleunigte Abschreibung im Konjunkturstärkungsgesetz

Im Konjunkturstärkungsgesetz findet sich u. a. die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Unter anderem sind aber Gebäude und Mieterinvestitionen von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen.

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist aber eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll der AfA-Prozentsatz bis zum Dreifachen des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr bis zum Zweifachen betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden.

Zudem wird unter anderem mit diesem Gesetz die erste Stufe des Einkommensteuertarifs (für Einkommensteile zwischen € 11.000,00 bis € 18.000,00) rückwirkend mit 1.1.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt.

Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?

Neben oben genannten Änderungen sind im Regierungsprogramm 2020-2024 u. a. auch geplante Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Folgende Vorhaben sind für Vermieter besonders interessant:

  • In der Einkommensteuer sollen weiters die zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.
  • Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag soll von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.
  • Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.
  • Die Besteuerung des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften soll vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben zusammengefasst werden.
  • Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.
  • Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.

Die Gesetzwerdung der Steuervorhaben bleibt abzuwarten.

COVID-19 Steuergesetze

Auch die Corona Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen haben sich auf Steuergesetze niedergeschlagen. Aufgrund der hohen Dynamik in diesem Rechtsbereich haben wir auf einen Druck dieser Änderungen in diesen Steuernews für Vermieter aber abgesehen. Aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.

Stand: 30. Juli 2020

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Sie benötigen zusätzliche Informationen zu diesem Steuerthema? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater in Wien, spezialisiert u.a. auf die steuerliche Begleitung von Firmengründungen.

 

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