* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Quartalsweise Abgaben
Einkommensteuervorauszahlung
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Körperschaftsteuervorauszahlung
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 - Euro 100.000)
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Abgabetermin - Steuererklärung beim Finanzamt
Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen STB
vertreten werden!
Steuerart
Abgabeform
Frist
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung
auf Papier
30.4. des Folgejahres
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung
FinanzOnline
30.6. des Folgejahres
Arbeitnehmerveranlagung
Pflichtveranlagung
30.9. des Folgejahres
Arbeitnehmerveranlagung
Antrag
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird
Werbeabgabe
auf Papier
31.3. des Folgejahres
Kfz Steuer
auf Papier
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Abgabetermin - Lohnverrechnung
Steuerart
Abgabeform
Frist
Lohnzettel
auf Papier
31.1. des Folgejahres
Lohnzettel
FinanzOnline
28.2. des Folgejahres
Beitragsgrundlagennachweis
DFÜ oder ELDA
28.2. des Folgejahres
Kommunalsteuer- /DGA-Erklärung
FinanzOnline, auf Papier
31.3. des Folgejahres
Schwerarbeitsmeldung
ELDA
28.2. des Folgejahres
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher
Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so gilt als Fälligkeitstag der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir
keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten
Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen
haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur
Verfügung.
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