Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (= GPLA-Prüfung) kommt nur mehr ein Prüforgan in den Betrieb, um alle lohnabhängigen Abgaben zu prüfen. Der Prüfer ist entweder ein Sozialversicherungsbediensteter oder ein Bediensteter der Finanz. Alle Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.
Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer (und somit zur jeweiligen Institution) erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Bei der nächsten gemeinsamen Prüfung desselben Dienstgebers wird diese Prüfung einem Prüfer der jeweils anderen Organisation zugeteilt. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z. B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Gemeinden weitergeleitet werden.
Durch die gemeinsame Prüfung erfolgt keine Änderung bei der weiterhin getrennten Bescheiderstellung und beim Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.
Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, so genannte "Nachschauen" (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z. B. erfolgt die Nachschau bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer).
Gegenstand der Prüfung
Lohnsteuer
Dienstgeberbeitrag (DB)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Sozialversicherungsbeiträge
Kommunalsteuer
Unterlagen
Überprüft werden stichprobenartig
Lohnkonten
Lohnlisten
Kassabücher
Reisekostenabrechnungen
Fahrtenbücher
Sachkonten
Überstundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen
Anträge Pendler-Pauschale
Anträge Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Die GPLA-Prüfung greift dabei auch auf Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsdateien, die zu diesem Zweck in vom Gesetzgeber vorbestimmen Formaten abgespeichert werden müssen. Die Auswertung erfolgt mittels einer vom GPLA-Prüfer eingesetzten Prüfsoftware.
Lohnkonto
Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Name
Versicherungsnummer
Wohnsitz
gezahlter Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes
einbehaltene Lohnsteuer
Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge
vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)/ Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) laut Antrag des Arbeitnehmers
Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der AVAB gewährt wurde
Name und Sozialversicherungsnummer der Kinder, wenn der AVAB/AEAB gewährt wurde
Pendlerpauschale
erstatteter (rückgezahlter) Arbeitslohn
Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag
Beiträge an ausländische Pensionskassen
sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge und
Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
Freibeträge lt. Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber
Die Daten der ersten vier Punkte sind getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif und
Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,
einzutragen.
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen:
Steuerfreie Bezüge: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen und steuerfreie Optionen und Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
Nicht steuerbare Leistungen: Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder, weiters Umzugskostenvergütungen und Pensionskassenbeiträge.
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
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