Einkommen in € | Berechnungsweise der ESt in € | Durchschnittssteuersatz in % | Grenzsteuersatz in % |
≤ 11.000 | 0 | 0 | 0 |
> 11.000 - 18.000 | Einkommen x 25 % - 2.750 | 0 - 9,72 | 25 |
> 18.000 - 31.000 | Einkommen x 35 % - 4.550 | 9,72 - 20,32 | 35 |
> 31.000 - 60.000 | Einkommen x 42 % - 6.720 | 20,32 - 30,80 | 42 |
> 60.000 - 90.000 | Einkommen x 48 % - 10.320 | 30,80 - 36,53 | 48 |
> 90.000 - 1.000.000 | Einkommen x 50 % - 12.120 | 36,53 - 48,79 | 50 |
> 1.000.000 | Einkommen x 55 % - 62.120 | 48,79 | 55 |
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben Effekt wie die Werbungskosten und Betriebsausgaben. Sie vermindern grundsätzlich nur die Bemessungsgrundlage, von der sich die Einkommensteuer progressiv berechnet. Allerdings gibt es vielfach Einschränkungen (z. B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).
Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge unmittelbar die Einkommensteuerschuld.
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind in der Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration) steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.100,00, kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:
- für die ersten € 620,00: 0 %
- für die nächsten € 24.380,00: 6 %
- für die nächsten € 25.000,00: 27 %
- für die nächsten € 33.333,00: 35,75 %
Betragen die sonstigen Bezüge mehr als das Jahressechstel oder mehr als € 83.333,00 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträgen usw.), sind diese übersteigenden Beträge wie die laufenden Bezüge zu versteuern.
Berechnung des Jahressechstels
Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2) / Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
bzw. bei Austritt im Laufe eines Kalendermonats (für alle vollen Monate sind 30 Tage anzusetzen):
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 60) / Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage
Demnach sind das 15. und 16. Gehalt (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr steuerbegünstigt behandelt werden.
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.
Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) Hilfsmittel, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Einige Sachbezüge sind auch in einer Verordnung geregelt und müssen daher nicht individuell ermittelt werden.
Dienstwagen
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind als Sachbezug monatlich ab einem CO2-Ausstoß von 130 g/km 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Der maximale Sachbezug beträgt in diesem Fall € 960,00. Bis 1.1.2016 lag der Wert unabhängig vom CO2 Ausstoß bei 1,5 % bzw. € 720,00. Beträgt der CO2 Ausstoß weniger als 130 g/km bleibt der Sachbezug auch weiterhin bei den alten Werten (1,5 % bzw. € 720,00).
Die Grenze von 130 g/km wird jährlich schrittweise gesenkt.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.
Hinweis: Ein Fahrtenbuch ist verpflichtend zu führen.
Kein Sachbezug ist ab 1.1.2016 anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).
Mobiltelefon
Bei nur fallweiser Privatnutzung ist kein Sachbezug zu berechnen; bei umfangreicher Privatnutzung sind anteilige Kosten zu verrechnen.
Parkplatz
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur für Parkplätze zu erfolgen, die im Bereich einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegen. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung über mehrere zusammenhängende Straßenzüge erstreckt.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen
Der Sachbezug beträgt 1 % im Jahr 2016 (davor 1,5 %) p. a. des aushaftenden Kapitals. Nur wenn der Vorschuss bzw. das Darlehen den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt, ist von dem übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln.
Wohnung
Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers errechnet sich grundsätzlich mit Hilfe des geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohnfläche. Dieser Wert vermindert sich z. B. durch Kostenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Betriebskosten durch den Arbeitnehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genannten Normwohnung nicht erreicht.
Bundesland | Richtwerte/m² seit 2013 | Richtwerte/m² seit 2015 |
Burgenland | € 4,70 | € 4,92 |
Kärnten | € 6,03 | € 6,31 |
Niederösterreich | € 5,29 | € 5,53 |
Oberösterreich | € 5,58 | € 5,84 |
Salzburg | € 7,12 | € 7,45 |
Steiermark | € 7,11 | € 7,44 |
Tirol | € 6,29 | € 6,58 |
Vorarlberg | € 7,92 | € 8,28 |
Wien | € 5,16 | € 5,39 |
Für vom Arbeitgeber gemietete Wohnungen gilt eine Sonderregelung.
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:
- Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
- Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
Voraussetzung: Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.
Es ist nicht die Wohnungs- bzw. Zimmergröße maßgebend, sondern die tatsächlich genutzte Fläche pro Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel relevant, wenn mehrere Arbeitnehmer sich in Form einer Wohnungsgemeinschaft eine Wohnung teilen.
Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der
Steuerpflicht ausgenommen. Beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge
Betriebsausgaben.
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und
Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.
Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene
typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen
wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Grund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
Für die Berechnung des Tagesgeldes ist grundsätzlich die 24-Stunden-Regel vorgesehen. Es kann allerdings auch eine Berechnung nach Kalendertagen erfolgen.
Taggeld
Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.
Nächtigungsgeld
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können pauschal € 15,00 pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 26,40 für 24 Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.
Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.
Taggeld
Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangener Stunde, maximal 12/12).
Nächtigungsgeld
Können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück nicht nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld berücksichtigt werden.
Die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich und sind unter der Rubrik Buchhaltung unter dem Punkt Reisekosten abrufbar.
Gemischte Reise
Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.
Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.
Taggeld Auslandsanteil: |
|
11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27 Stunden 45 Minuten = ein volles Auslandstaggeld für Deutschland |
€ 35,30 |
Taggeld Inlandsanteil: |
|
Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des nächsten Tages 36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet) abzüglich 1 Tag Auslandstaggeld= 12/12 Inlandstaggeld |
€ 26,40 |
Gesamt |
€ 61,70 |
Stand: 11. Jänner 2016
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